Berichtsteil  >  Corporate Governance

6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin gegen Nachweis des Erwerbs als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, die Aktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu halten. Die Statuten sehen zudem vor, dass der Verwaltungsrat die Eintragung von durch Treuhänder (Nominees) gehaltenen Aktien bis maximal 3% des Aktienkapitals zulassen kann. Über diese Eintragungsgrenze hinaus kann der Verwaltungsrat Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, falls die Nominees genaue Angaben sowie die Aktienbestände der Personen offenlegen, für deren Rechnung sie 0,5% oder mehr des Aktienkapitals halten.

Ausnahmen zu diesen Bestimmungen wurden im Berichtsjahr keine gewährt.

Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Aktionär im Aktienregister der Geberit AG als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen ist. Aktien im Eigenbestand sind nicht stimm­berechtigt.

Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden statutarischen Regeln zur Teilnahme an der Generalversammlung.

Statutarische Quoren

Die in den Statuten festgehaltenen Regeln zu den statutarischen Quoren entsprechen den gesetzlichen Mindestbestimmungen.

Einberufung der Generalversammlung/Traktandierung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Über Gegenstände, die dabei nicht angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf Einberu­fung einer ausserordentlichen General­versammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von TCHF 4 vertreten, können mindestens 45 Tage vor der Versammlung schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen.

Eintragungen im Aktienbuch

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur General­versammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.