Berichtsteil  >  Corporate Governance

6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin gegen Nachweis des Erwerbs als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch ein­ge­tragen, falls sie ausdrücklich erklären, die Aktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu halten. Die Statuten sehen zudem vor, dass der Verwaltungsrat die Eintragung von durch Treuhänder (Nominees) gehaltenen Aktien bis maximal 3 Prozent des Aktienkapitals zulassen kann. Über diese Ein­tra­gungsgrenze hinaus kann der Verwaltungsrat Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, falls die Nominees genaue Angaben sowie die Aktienbestände der Personen offen­legen, für deren Rechnung sie 0,5 Prozent oder mehr des Aktien­kapi­tals halten.

Ausnahmen zu diesen Bestimmungen wurden im Berichtsjahr keine gewährt.

Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Aktionär im Aktienregister der Geberit AG als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen ist. Aktien im Eigenbestand sind nicht stimm­berechtigt.

Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden statutarischen Regeln zur Teilnahme an der Generalversammlung.

Statutarische Quoren

Die in den Statuten festgehaltenen Regeln zu den statutarischen Quoren entsprechen den gesetzlichen Mindestbestimmungen.

Einberufung der Generalversammlung/Traktandierung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Über Gegenstände, die dabei nicht angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen General­versammlung oder auf Durchführung einer Sonder­prü­fung. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 4 000 vertreten, können schrift­lich die Traktandierung eines Verhand­lungs­gegenstands verlangen. Dies hat mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Verhand­lungs­gegenstände und Anträge zu erfolgen.

Ferner können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und des Antrags, bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Verwaltungsrat wird der Generalversammlung vom 3. April 2014 beantragen, diese Grenze von 10 auf 3 Pro­zent zu senken.

Eintragungen im Aktienbuch

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur General­ver­samm­lung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung mass­ge­bende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch be­kannt.