Im Rahmen des Geberit Verhaltenskodex verpflichtet sich Geberit alle Gesetze, Richtlinien, Normen und Standards einzuhalten. Dabei wird auch die Verantwortung entlang der Wertschöpfungs-Kette wahrgenommen, siehe Kapitel Lieferanten. Geberit verpflichtet sich, die Menschenrechte einzuhalten. Als Mitglied des UN Global Compact und auf Basis der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt Geberit die Einhaltung der Menschenrechte intern wie auch bei Lieferanten und Partnern. Geberit setzt einen umfassenden Prozess zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex ein, siehe Kapitel Gesellschaft.
Menschenrechtsfragen in der Geschäftstätigkeit stehen bei internen Themen hinsichtlich der Information und Bewusstseinsbildung sowie des Controllings unter der Verantwortung des zentralen Bereichs Human Resources (Aspekte Gleichbehandlung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen).
Hinsichtlich Massnahmen und Zielen zum Verhaltenskodex, siehe auch Nachhaltigkeitsstrategie.
11.1 Investitionen (HR)
Managementansatz Investitionen
Für die Geschäftstätigkeiten von Geberit gelten die UNO-Richtlinien für Wirtschaft und Menschenrechte. Geberit ist weltweit aktiv, auch in Regionen mit einem gewissen Risiko im Hinblick auf die Einhaltung grundlegender Arbeitnehmer- und Menschenrechte. Alle Gesellschaften der Geberit Gruppe weltweit sind jedoch in das Geberit Compliance-Programm integriert, welches die Einhaltung grundlegender Arbeitnehmerschutz- und Menschenrechte beinhaltet. Ergänzend finden in allen Gesellschaften der Geberit Gruppe interne Audits mit Compliance-Prüfungen statt, siehe auch Kapitel Gesellschaft.
G4-HR1 Menschenrechtsaspekte bei Investitionsvereinbarungen
Im Jahr 2015 gab es keine Investitionsvereinbarung in Ländern oder Bereichen, die ein besonderes Risiko im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen beinhalten. Die Integration der vormaligen Sanitec Gruppe umfasste die Integration ausschliesslich europäischer Standorte. Das Compliance-Programm der Geberit Gruppe wurde in 2015 auf die Gesellschaften der vormaligen Sanitec Gruppe ausgeweitet.
Lieferanten werden grundsätzlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Einhaltung eines speziellen Verhaltenskodex für Lieferanten verpflichtet, welcher Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte enthält, siehe Verhaltenskodex für Lieferanten.
G4-HR2 Schulung der Mitarbeitenden zu Menschenrechten
Bereits in 2008 wurden über 98% der Mitarbeitenden zum Geberit Verhaltenskodex informiert und geschult. Seitdem werden Neueintretende der alten Geberit im Rahmen von Welcome-Veranstaltungen geschult. Dabei kommen u.a. spezifische Schulungsfilme zu den Themen Bestechung, IT-Missbrauch, Mobbing und sexuelle Belästigung zum Einsatz. Neue Gesellschaften der früheren Sanitec Gruppe übernehmen schrittweise die Umsetzung von Welcome-Veranstaltungen und weiteren Massnahmen.
Durch die Übernahme der Sanitec Gruppe musste das Thema Compliance innerhalb der gesamten Geberit Gruppe einheitlich positioniert werden. Insbesondere müssen die neu hinzugekommenen Sanitec Mitarbeitenden dafür sensibilisiert werden. Eine wichtige Grundlage dafür ist das gemeinsame Intranet GIN. Die Compliance-Organisation und der Verhaltenskodex werden dort auf einer eigenen Seite dargestellt und erläutert. Parallel zu dieser Massnahme wurde das Kader mittels Rundschreiben aufgefordert, allen Mitarbeitenden ohne Intranetzugang dieselben Informationen auf geeignetem Weg zukommen zu lassen.
11.2 Gleichbehandlung (HR)
Managementansatz Gleichbehandlung
Der Geberit Verhaltenskodex untersagt Diskriminierung im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen. Geberit toleriert weder Diskriminierung noch Mobbing aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Glaubensbekenntnis, nationaler Herkunft, Invalidität, Alter, sexueller Ausrichtung, körperlicher oder geistiger Behinderung, Familienstand, politischer Ansichten oder anderer gesetzlich geschützter Merkmale. Geberit ist bestrebt, seinen Mitarbeitenden ein sicheres Arbeitsumfeld zu erhalten. Jegliche Formen von Gewalt am Arbeitsplatz einschliesslich Drohungen, Drohgebärden, Einschüchterungen, Angriffen und ähnliche Verhaltensweisen werden untersagt. Die Einhaltung wird jährlich im Rahmen einer verbindlichen, gruppenweiten Umfrage überprüft. Als Whistleblower Hotline steht allen Mitarbeitenden die Geberit Integrity Line zur Verfügung, siehe Beschwerdemechanismen hinsichtlich Arbeitspraktiken.
G4-HR3 Diskriminierungsfälle
Im Berichtsjahr 2015 wurden über die anonyme Integrity Line und andere informelle Beschwerdeverfahren wenige Fälle gemeldet. Es gab einen Fall sexueller Belästigung, der mit den Betroffenen einvernehmlich geregelt werden konnte. Es wurden drei Fälle von Mobbing gemeldet und untersucht. Zwei Fälle konnten im Gespräch geklärt werden, ein Fall führte zur Entlassung des Beschuldigten.
11.3 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (HR)
Managementansatz Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
Den Mitarbeitenden steht es in jeder Hinsicht frei, Gewerkschaften, Verbänden und ähnlichen Organisationen beizutreten. In der Geberit Gruppe werden im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen und des UN Global Compact keine Rechte zur Ausübung der Vereinigungsfreiheit oder zu Kollektivverhandlungen eingeschränkt.
G4-HR4 Gewährleistung von Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
2015 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen und gruppenweiten Überprüfung keine Verstösse gegen die Gewährleistung von Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen festgestellt.
11.4 Kinderarbeit (HR)
Managementansatz Kinderarbeit
Die Exposition von Geberit bezüglich Kinderarbeit wird aufgrund der Branche, dem Geschäftsmodell und den Ländern, in denen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, sowie den hohen Qualitätsanforderungen als gering betrachtet. Geberit verpflichtet sich in seinem Verhaltenskodex dem Schutz der Menschenrechte. Kinderarbeit wird dabei kategorisch abgelehnt.
Die im Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Grundsätze beziehen die Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen zum Ausschluss von Kinderarbeit ausdrücklich mit ein.
G4-HR5 Risiko von und Vorkehrungen gegen Kinderarbeit
2015 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen Überprüfung gruppenweit keine Fälle von Kinderarbeit festgestellt. Auch bei Lieferanten sind im Rahmen der durchgeführten Audits keine Fälle aufgetaucht.
11.5 Zwangs- oder Pflichtarbeit (HR)
Managementansatz Zwangs- oder Pflichtarbeit
Die Exposition von Geberit bezüglich Zwangs- oder Pflichtarbeit wird aufgrund der Branche, dem Geschäftsmodell und den Ländern, in denen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, sowie den hohen Qualitätsanforderungen als gering betrachtet. Geberit verpflichtet sich in seinem Verhaltenskodex dem Schutz der Menschenrechte. Zwangs- oder Pflichtarbeit wird dabei kategorisch abgelehnt.
Die im Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Grundsätze beziehen die Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen zum Ausschluss von Zwangs- oder Pflichtarbeit ausdrücklich ein.
G4-HR6 Risiko von und Vorkehrungen gegen Zwangsarbeit
2015 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen und gruppenweiten Überprüfung keine Fälle von Zwangs- oder Pflichtarbeit festgestellt. Auch bei Lieferanten sind im Rahmen der durchgeführten Audits keine Fälle aufgetaucht.
11.6 Prüfung Menschenrechtsaspekte (HR)
Managementansatz Prüfung Menschenrechtsaspekte
Hinsichtlich der Vorgaben und Umsetzung des Geberit Compliance Systems, siehe Kapitel Gesellschaft.
G4-HR9 Geprüfte Geschäftsstandorte hinsichtlich Menschenrechte
Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zum Verhaltenskodex wird die Einhaltung von Menschenrechten bei allen Ländergesellschaften verbindlich abgefragt.
Bei den periodischen Überprüfungen der Produktions- und Vertriebsgesellschaften durch die Interne Revision ist das Thema Menschenrechte als Teil der Compliance ein Bestandteil des Prüfprogramms. 2015 hat die Interne Revision insgesamt 18 Gesellschaften geprüft. Im Berichtsjahr wurden im Rahmen der verschiedenen Prüfungen keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen gefunden.
11.7 Bewertung der Lieferanten zu Menschenrechten (HR)
Managementansatz Bewertung der Lieferanten zu Menschenrechten
Siehe Kapitel Lieferanten
G4-HR10 Überprüfung Lieferanten nach Menschenrechtskriterien
Siehe Kapitel Lieferanten
G4-HR11 Menschenrechtliche Auswirkungen in der Lieferkette
Siehe Kapitel Lieferanten