11. Menschenrechte (HR)

Im Rahmen des  Geberit Verhaltenskodex verpflichtet sich Geberit, die Menschenrechte zu wahren. Als Mitglied des UN Global Compact und auf Basis der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt Geberit die Einhaltung der Menschenrechte intern wie auch bei Lieferanten und Partnern. Geberit setzt einen umfassenden Complianceprozess zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex um, siehe  Kapitel Gesellschaft.

Menschenrechtsfragen in der Geschäftstätigkeit stehen bei internen Themen hinsichtlich der Information und Bewusstseinsbildung sowie des Controllings unter der Verantwortung des zentralen Bereichs Human Resources (Aspekte Gleichbehandlung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen).

Hinsichtlich Massnahmen und Zielen zum Verhaltenskodex, siehe auch  Nachhaltigkeitsstrategie.

11.1 Investitionen (HR)

Managementansatz Investitionen

Für die Geschäftstätigkeiten von Geberit gelten die UNO-Richtlinien für Wirtschaft und Menschenrechte. Geberit ist weltweit aktiv, auch in Regionen mit einem gewissen Risiko im Hinblick auf die Einhaltung grundlegender Arbeitnehmer- und Menschenrechte. Alle Gesellschaften der Geberit-Gruppe weltweit sind jedoch in das Geberit Compliance Programm integriert, welches die Einhaltung grundlegender Arbeitnehmerschutz- und Menschenrechte beinhaltet. Ergänzend finden in allen Gesellschaften der Geberit-Gruppe interne Audits mit Compliance Prüfungen statt.

G4-HR1 Menschenrechtsaspekte bei Investitionsvereinbarungen

Im Jahr 2014 gab es keine Investitionsvereinbarung in Ländern oder Bereichen, die ein besonderes Risiko im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen beinhalten. Bestandteil künftiger Investitionen wird immer eine Compliance Due Diligence sein, sodass die Prüfung der jeweiligen Situation gewährleistet ist.

Lieferanten werden grundsätzlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen auf den speziellen Verhaltenskodex für Lieferanten verpflichtet, welcher Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte enthält, siehe  Verhaltenskodex für Lieferanten.

G4-HR2 Schulung der Mitarbeitenden zu Menschenrechten

2008 wurden über 98% aller Mitarbeitenden zu den Themen des Geberit Verhaltenskodex geschult. Seit 2009 erhalten alle neuen Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Einführung Schulungen zum Kodex, wobei dafür entwickelte Medien wie Schulungsfilme zum Einsatz kommen. Der Verhaltenskodex steht allen Mitarbeitenden weltweit im Intranet zur Verfügung. Zudem werden seit 2012 Beiträge zur Sensibilisierung des Geberit Verhaltenskodex im Intranet publiziert.

11.2 Gleichbehandlung (HR)

Managementansatz Gleichbehandlung

Der  Geberit Verhaltenskodex untersagt Diskriminierung im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen. Geberit toleriert weder Diskriminierung noch Mobbing aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Glaubensbekenntnis, nationaler Herkunft, Invalidität, Alter, sexueller Ausrichtung, körperlicher oder geistiger Behinderung, Familienstand, politischer Ansichten oder anderer gesetzlich geschützter Merkmale. Geberit ist bestrebt, seinen Mitarbeitenden ein sicheres Arbeitsumfeld zu erhalten. Jegliche Formen von Gewalt am Arbeitsplatz einschliesslich Drohungen, Drohgebärden, Einschüchterung, Angriffen und ähnliche Verhaltensweisen werden untersagt. Die Einhaltung wird jährlich im Rahmen einer verbindlichen gruppenweiten Umfrage überprüft. Als Whistleblower Hotline steht allen Mitarbeitenden die Geberit Integrity Line zur Verfügung, siehe  Beschwerdemechanismen hinsichtliche Arbeitspraktiken.

G4-HR3 Diskriminierungsfälle

Im Berichtsjahr 2014 wurden über die anonyme Integrity Line und andere informelle Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Diskriminierungsfälle gemeldet. Es gab einen Fall sexueller Belästigung, der mit den Betroffenen gütlich und einvernehmlich geregelt wurde.

11.3 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (HR)

Managementansatz Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

Den Mitarbeitenden steht es in jeder Hinsicht frei, Gewerkschaften, Verbänden und ähnlichen Organisationen beizutreten. In der Geberit Gruppe werden im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen und des UN Global Compact keine Rechte zur Ausübung der Vereinigungsfreiheit oder zu Kollektivverhandlungen eingeschränkt.

G4-HR4 Gewährleistung von Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

2014 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen und gruppenweiten Überprüfung keine Verstösse gegen die Gewährleistung von Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen festgestellt.

11.4 Kinderarbeit (HR)

Managementansatz Kinderarbeit

Die Exposition von Geberit bezüglich Kinderarbeit wird aufgrund der Branche, dem Geschäftsmodell (Dreistufiger Vertriebsweg, kein Projektgeschäft) und den Ländern, in denen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, sowie den hohen Qualitätsanforderungen als gering betrachtet. Geberit verpflichtet sich in seinem Verhaltenskodex dem Schutz der Menschenrechte. Kinderarbeit wird dabei kategorisch abgelehnt.

Die im  Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Grundsätze beziehen die Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen zum Ausschluss von Kinderarbeit ausdrücklich ein.

G4-HR5 Risiko von und Vorkehrungen gegen Kinderarbeit

2014 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen und gruppenweiten Überprüfung keine Fälle von Kinderarbeit festgestellt. Auch bei Lieferanten sind im Rahmen der durchgeführten Audits keine Fälle aufgetaucht.

11.5 Zwangs- oder Pflichtarbeit (HR)

Managementansatz Zwangs- oder Pflichtarbeit

Die Exposition von Geberit bezüglich Zwangs- oder Pflichtarbeit wird aufgrund der Branche, dem Geschäftsmodell (Dreistufiger Vertriebsweg, kein Projektgeschäft) und den Ländern, in denen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, sowie den hohen Qualitätsanforderungen als gering betrachtet. Geberit verpflichtet sich in seinem Verhaltenskodex dem Schutz der Menschenrechte. Zwangs- oder Pflichtarbeit wird dabei kategorisch abgelehnt.

Die im  Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Grundsätze beziehen die Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen zum Ausschluss von Zwangs- oder Pflichtarbeit ausdrücklich ein.

G4-HR6 Risiko von und Vorkehrungen gegen Zwangsarbeit

2014 wurden gemäss der jährlichen, verbindlichen und gruppenweiten Überprüfung keine Fälle von Zwangs- oder Pflichtarbeit festgestellt. Auch bei Lieferanten sind im Rahmen der durchgeführten Audits keine Fälle aufgetaucht.

11.6 Prüfung Menschenrechtsaspekte (HR)

Managementansatz Prüfung Menschenrechtsaspekte

Hinsichtlich der Vorgaben und Umsetzung des Geberit Compliancesystems, siehe  Kapitel Gesellschaft.

G4-HR9 Geprüfte Geschäftsstandorte hinsichtlich Menschenrechte

Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zum Verhaltenskodex wird die Einhaltung von Menschenrechten verbindlich bei allen Ländergesellschaften abgefragt.

Bei den periodischen Überprüfungen der Produktionswerke und Vertriebsgesellschaften durch die Interne Revision ist das Thema Menschenrechte als Teil der Compliance ein Bestandteil des Prüfprogramms. 2014 hat die Interne Revision insgesamt 15 Gesellschaften geprüft.

11.7 Bewertung der Lieferanten zu Menschenrechten (HR)

Managementansatz Bewertung der Lieferanten zu Menschenrechten

Siehe  Kapitel Lieferanten

G4-HR10 Überprüfung Lieferanten nach Menschenrechtskriterien

Siehe  Kapitel Lieferanten

G4-HR11 Menschenrechtliche Auswirkungen in der Lieferkette

Siehe  Kapitel Lieferanten